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   OLG Karlsruhe, 13.11.1998 - 14 U 24/98   

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OLG Karlsruhe, 13.11.1998 - 14 U 24/98 (https://dejure.org/1998,24197)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.1998 - 14 U 24/98 (https://dejure.org/1998,24197)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. November 1998 - 14 U 24/98 (https://dejure.org/1998,24197)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 1999, 604
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Begrenzt man daher dies sachgerecht darauf, dass der Hauptversammlung die Umstände eines möglichen Interessenkonflikts des Herrn X wegen seiner Tätigkeit bei der Verwertung der sog. S-Aktien jedenfalls durch die sich aus dem Protokoll ergebenen Antworten des Vorstandes auf die Fragen, die die Kammer mit Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 - für zu beantworten erachtet hat, bekannt war, bedurfte es zur sachgerechten Willensbildung der Hauptversammlung auch keiner weiteren Information mehr, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob bei einem Bestätigungsbeschluss den Aktionären überhaupt ein umfassendes Auskunftsrecht zusteht, das alle Aspekte des Ausgangsbeschlusses erfasst (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743.; OLG Karlsruhe NZG 1999, 604 mit zust. Anmerkung Bungert; Kiethe NZG 1999, 1086; Kocher, NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3; Habersack/Schürnbrand, in: Festschr.
  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen

    Ein umfassendes Auskunftsrecht zu, das alle Aspekte des Ausgangsbeschlusses erfasst, steht den Aktionären hier nicht mehr zu (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe NZG 1999, 604 mit zust. Anmerkung Bungert; Kiethe NZG 1999, 1086; Kocher, NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3; Habersack/Schürnbrand, in: Festschr.
  • LG Düsseldorf, 11.09.2015 - 36 O 65/13
    Die Auskunft muss ein wesentliches Element für die Beurteilung der Tagesordnung durch einen objektiv denkenden, durchschnittlichen Aktionär darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 1999, 604).
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